Datenschutz & Recht
Google-Bewertungen sind Gold wert — aber was sagt die DSGVO? Dieser Leitfaden erklärt, was Sie als lokaler Betrieb wissen müssen, um rechtssicher Bewertungen zu sammeln und zu verarbeiten.
Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. Google-Bewertungen enthalten personenbezogene Daten — Name, Profilbild und Bewertungstext des Nutzers. Als Betriebsinhaber sind Sie nicht der Datenverantwortliche für die Bewertung selbst (das ist Google), aber Sie werden verantwortlich, wenn Sie diese Daten weiterverarbeiten — z.B. auf Ihrer Website zeigen oder in Marketing-Materialien verwenden.
✅ Erlaubt
❌ Nicht erlaubt
Wenn Sie auf Bewertungen antworten, beachten Sie:
Screenshots oder Zitate von Google-Bewertungen auf Ihrer Website sind eine erneute Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie benötigen dafür die Einwilligung des Bewerters. Alternativ können Sie aggregierte Daten zeigen („4,7 von 5 Sternen, 45 Bewertungen"), die keine Einzelperson identifizierbar machen.
Darf ich Kunden um Google-Bewertungen bitten?
Ja, solange Sie keine Belohnung für positive Bewertungen anbieten und keinen Druck ausüben. Ein neutraler Hinweis auf Bewertungslink ist DSGVO-konform.
Muss ich auf jede Bewertung antworten?
Rechtlich nicht, aber empfohlen. Antworten zeigen Aktivität und Professionalität. Bei personenbezogenen Daten in Bewertungen sollten Sie diese nicht zitieren.
Was ist mit negativen Bewertungen?
Sie dürfen sachlich antworten. Persönliche Daten des Bewerters dürfen nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Bei Verleumdung können Sie Google melden.
Dürfen wir Bewertungs-Screenshots auf der Website zeigen?
Nur mit Einwilligung des Bewerters. Google-Bewertungen sind öffentlich, aber die Übernahme auf Ihre Website ist eine erneute Verarbeitung personenbezogener Daten.
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